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AGB´s

Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind nur bestimmt zur Verwendung gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten mit der Erteilung des Auftrages als vom Besteller (Käufer) anerkannt und rechtsverbindlich. Abweichende Bedingungen des Bestellers bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wenn bei früheren Lieferungen Abweichungen von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen akzeptiert worden sind, so stellen diese Ausnahmen dar und sind für dieses Geschäft unwirksam.

1. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

2. Preise

Unsere Preise verstehen sich in EURO ab unserem Lieferwerk und schließen keine Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung ein, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer (MwSt) wird zusätzlich berechnet und ist in jedem Fall vom Besteller zu tragen. Die Preise sind freibleibend und beruhen auf der derzeitigen Kostensituation. FalIs bis zum Liefertag Änderungen in den Kostenfaktoren eintreten, z.B. durch Preiserhöhungen für Rohstoffe, behalten wir uns die entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt nicht für bereits bestätigte Aufträge.

3. Lieferung

Für die Lieferfristen ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgebend. Sie beginnen jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen sowie einer vereinbarten Zahlung. Bei Angabe eines Liefertermins oder -zeitraums verschiebt sich dieser entsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Sind wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller von dem erteilten Auftrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, ebenso eine mengenmäßige Über- oder Unterbelieferung von bis zu 10%. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft. Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuziehen oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen, aber auch das Fehlen von Transportmitteln sowie von uns nicht verschuldeter Mangel an Rohstoffen und Energie, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung, trotz zumutbarer Anstrengungen, unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie zuvor beschrieben, eintrifft. Der Besteller kann uns in einem solchen Fall auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

4. Abnahme / Rückgabe

Erfüllt der Besteller seine Abnahmepfichten nicht, so steht es uns unbeschadet sonstiger Rechte frei, den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers, freihändig zu verkaufen. An die Vorschriften zum Selbsthilfeverkauf sind wir dabei nicht gebunden. Will der Besteller vom Vertrag zurücktreten, ohne hierzu aufgrund Vertrag oder Rechtsvorschriften berechtigt zu sein, und erklären wir uns hiermit einverstanden, so ist der Besteller zur Zahlung einer Abstandssumme von 10% des Kaufpreises verpflichtet, ohne dass wir einen entsprechenden Schaden nachzuweisen haben. Wir behalten uns das Recht vor, darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Rücknahme von Liefergegenständen auf dem Kulanzwege setzt einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Wir sind zur Berechnung angemessener, uns durch die Rücknahme entstandener Kosten berechtigt.

5. Versand / Gefahrübergang

Leistungsort ist in jedem Fall unser Lieferwerk. Sofern nicht anders vereinbart, bleibt uns die Bestimmung der Versandart und des Versandweges – ohne Gewähr für schnellste und billigste Beförderung – überlassen.

Die Warenlieferung erfolgt regelmäßig mit Mehrweg-Gestellen, für die ergänzend unsere Sonderbedingungen für Warenlieferungen mit Mehrweg-Gestellen gelten (siehe Sonderbedingungen). Eine verspätete Rückgabe der Mehrweg-Gestelle löst Nutzungsgebühren aus.

6. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen unabhängig vom Eingang der Ware und dem Recht der Mängelrüge, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar. Erfolgt Bar-, Bank- oder Scheckzahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns eingehend, gewähren wir 2% Skonto. Voraussetzung für jegliche Skontogewährung ist allerdings, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber zum Einzug übernommen, wobei Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers gehen. Zahlungen sind erst dann erfolgt, wenn wir endgültig nach Abzug aller uns entstandenen Kosten über den Rechnungsbetrag zuzüglich aller Nebenforderungen verfügen können und von einer etwaigen Wechselhaftung befreit sind. Bei sogenanntem Scheck-Wechselverkehr gilt damit die Scheckzahlung nicht als endgültige Bezahlung einer Rechnung, sondern erst die Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen. Alle Zahlungen werden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, jeweils auf unsere älteste Forderung angerechnet. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns, anstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen und etwa gestellte Sicherheiten zu verwerten. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Nach Wegfall des Diskontsatzes tritt an dessen Stelle der Basiszinssatz gemäß Diskontüberleitungsgesetz. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt davon unberührt. Der Besteller kann nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Kreditlimit

Ist ein Lieferantenkredit (Kreditlimit) für den laufenden Warenbezug vereinbart, so ist dieser im Sinne einer Risikoobergrenze unsererseits zu verstehen und setzt die unbedingte Einhaltung festgelegter Zahlungsziele durch den Besteller voraus.

8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Forderungen, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für uns, ohne uns zu verpflichten. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung das Miteigentum an der neuen Sache zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt unser (Mit-)Eigentumsanteil aIs Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden zur Sicherung unserer Rechte ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß dem Vorstehenden vereinbart. Die Berechtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware entfällt allerdings, wenn und soweit zwischen ihm und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Forderung aus der Weiterveräußerung vereinbart ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unserer Einziehungsbefugnis ist der Besteller solange zur Einziehung ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, weiterveräußert wird, gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Hat der Besteller seine aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor im voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Neben einem etwaigen Insolvenzantrag sowie der Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens hat uns der Besteller unverzüglich Zugriffe Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren oder Forderungen unter Aushändigung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Machen wir von unserem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns abgetreten.

9. Muster

Muster, die wir im Auftrag des Bestellers anfertigen oder beschaffen, bleiben mangels anderweitiger Vereinbarung unser Eigentum. Die Muster werden ausschließlich für Aufträge des BesteIlers verwendet, solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt.

10. Gewährleistung

Beanstandungen wegen Falschlieferungen, Mengenabweichungen oder Mängel sind, soweit durch zumutbare Untersuchungen feststellbar, unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit. Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Bei wiederholt fehlgeschlagener Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Besteller jedoch eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mangelansprüche zur Folge. Beanstandungsort ist max. 50 km im Umkreis vom Rechnungsort Darüber hinaus fallen Reisekosten an.

11. Verjährung / allgemeine Haftungsbeschränkungen

Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Erhalt der Ware. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung von Ansprüchen wegen nicht am Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstandener Schäden oder aus unerlaubter Handlung, dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Verschulden bei Vertragsschluss. In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

12. Schutzrechte

Falls Lieferungen nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers vorzunehmen sind, steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. An von uns oder in unserem Auftrag von Dritten hergestellten Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Formen und Werkzeugen beanspruchen wir in jedem Fall das Recht der Alleinherstellung. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Eine Benutzung unserer Marken ist ausschließlich und ausdrücklich beschränkt auf die von uns gelieferten Waren, daraus hergestellte Produkte sowie die Werbung für diese Produkte. Das Benutzungsrecht bzw. die Benutzungspflicht endet mit Beendigung der Geschäftsverbindung. Der Besteller wird unsere Marken weder während der vertraglichen Beziehung, noch nach deren Beendigung, als Bestandteil seiner Firmierung verwenden oder für sich als Marke registrieren lassen.

13. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anzuwendendes Recht

Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

14. Sonstiges

Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Unsere Profilsysteme sind ausschließlich zur Verarbeitung im Fenster- und Türenbau bestimmt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht. Wir weisen darauf hin, dass wir die und im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntgewordenen Daten des Bestellers nach den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

Sonderbedingungen Mehrweg-Gestell